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Original von Pippen
Durch diesen jur. "Taschenspielertrick" bekommt man jeden "ins Boot". |
Es ist in der Tat ein Taschenspielertrick. Genauer gesagt ist es sogar ziemlich offensichtlich ein Zirkelschluss. Zur Legitimation der Behauptung, mein Verhalten wäre eine Zustimmung zu einem Gesellschaftsvertrag, beruft man sich auf etwas, das erst durch den Gesellschaftsvertrag hergestellt werden soll. Nehmen wir mal ein klassisches Beispiel von pfcnv, wie es auch bei Wikipedia aufgeführt wird: Ich steige in eine U-Bahn ein und rufe gleichzeitig aus, keinen Beförderungsvertrag abschließen zu wollen. Mein Vorbehalt ist deshalb ungültig, weil er meinem Verhalten widerspricht.
In welchem Sinne aber widerspricht er meinem Verhalten? Er tut dies nur in einem
juristischen Sinne. Das Rechtssystem ist aber ein Teil dessen, was nach der Vertragstheorie überhaupt erst durch den Gesellschaftsvertrag zustandekommen soll. Aufgrund eben dieser Zirkularität taugen juristische Argumente für die Verteidigung der Gesellschaftsvertragstheorie daher überhaupt nicht. In einem
nichtjuristischen (z.B. diskurstheoretischen oder politischen) Sinne widerspricht er meinem Verhalten hingegen nicht per se. Ich kann mich je nach Diskursart zum Beispiel darauf berufen, dass mein Vorbehalt meinem Verhalten nicht "an sich" widerspricht, sondern nur innerhalb eines gesellschaftlichen Rahmens, in dem zum Beispiel bereits festgelegt ist, dass der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln (bzw. die Berechtigung des einzelnen, diese Dienste in Anspruch zu nehmen) eben über den Abschluss eines Vertrages funktioniert. Der Vertragstheoretiker könnte vielleicht antworten, dass dieser Rahmen ja nun eben de Fakto
besteht. Im Falle der Beförderung mit der Bahn bzw. des Beförderungsvertrags hat ein solches Argument auch Sinn. Im Falle des Gesellschaftsvertrages haben wir aber auch hier wiederum den Fall, dass er eben diesen Rahmen gerade erst
herstellen soll. Wir haben wieder genau den selben Zirkelschluss wie oben.
Das Grundproblem des Vertragstheoretikers scheint zu sein, dass er nicht sagen kann, in welcher Diskursart sein Gesellschaftsvertrag überhaupt zustande gekommen sein soll. Einerseits kann er nicht in
keiner Diskursart zustande gekommen sein, weil er in dem Falle weder Form noch Inhalt hätte, also überhaupt keine Existenz. Andererseits kann er auch nicht
in einer Diskursart zustande gekommen sein, weil eine Diskursart (Sprachspiel, Idiom, etc.) bereits gesellschaftlich
ist. Die Struktur der Idee des Gesellschaftsvertrags ist damit aporetisch: Der Gesellschaftsvertrag ist weder Teil noch nicht Teil einer (d.h.
irgendeiner) Diskursart. Allenfalls wäre das ein Vertrag, der gar nichts beinhaltet, gar nichts aussagt, gar nichts begründet, gar nichts legitimiert, zu gar nichts verpflichtet und gar nichts hervorruft. Was ebenfalls reichlich absurd ist.